LMIV: Ändert sich die Zutatenliste, führt kein Weg an neuer Artikelnummer vorbei

Wer nicht gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung verstoßen will, muss künftig mehr Artikelnummern vergeben. Industrie und Handel beziehen jetzt in einem Positionspapier von GS1 Germany dazu Stellung, wie das aussehen soll.

Bis zu 15 und mehr GTIN und damit EAN-Barcodes für das gleiche Produkt sind künftig denkbar. (Bildquelle: istockphoto.com/Neustock)

In Onlineshops kommen Lebensmittel bei minimalen Änderungen der Zutatenliste oder Nährwertangaben künftig nicht mehr mit nur einer Artikelnummer (GTIN) aus. Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) fordert, dass Produktvarianten eindeutig voneinander unterschieden werden können, wenn sich Angaben zum Produkt ändern. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie entweder eine neue Artikelnummer vergeben müssen oder sie zusätzliche Merkmale zur Identifikation brauchen. Unter dem Dach von GS1 Germany haben Vertreter aus Industrie und Handel daher Lösungen für die Identifikation von Lebensmitteln mit unterschiedlicher Deklaration entwickelt und jetzt als Positionspapier veröffentlicht.

Die Forderung der LMIV wirkt sich vor allem auf den Fernabsatz aus. Das gelieferte muss mit dem beispielsweise online oder im Katalog bestellten Produkt hundertprozentig übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, liegt ein sanktionierungsfähiger Verstoß gegen die LMIV vor. Speziell im Onlinehandel nutzen einige Unternehmen einen Haftungsausschluss (Disclaimer), um sich gegenüber Verbrauchern aus der Verantwortung zu ziehen. Dies ist jedoch nach einhelliger Meinung juristischer Experten spätestens ab Dezember 2014 nicht mehr zulässig.

Das verabschiedete Positionspapier beschreibt zwei Alternativen für die künftige Artikelidentifikation. Erstens: bei jeder unterschiedlichen oder geänderten Deklaration erhält das Produkt eine neue GTIN. Zweitens: das Produkt erhält eine GTIN und eine zusätzliche Identifikation, zum Beispiel in Form einer Serien-, Versions- oder Chargennummer. Für beide Lösungen müssen die Prozesse und IT-Systeme der Unternehmen angepasst werden. „Für die kurzfristige Umsetzung der LMIV im Fernabsatz ab Dezember 2014 ist die Vergabe neuer GTIN alternativlos“, fasst Dr. Richard Joachim Lehmann, Projektmanager Produkttransparenz bei GS1 Germany, zusammen. Die Lösung auf Basis eines zusätzlichen Identifikationsmerkmals kann mehr Transparenz schaffen und wird daher favorisiert. Sie ist erst mittel- bis langfristig realisierbar, da es zunächst weiterer Aufwandsschätzungen und Prozessanalysen bedarf, um solche Lösungen umzusetzen.

Das „Positionspapier zur Identifikation von Produkten mit unterschiedlicher Deklaration im Fernabsatz“ beschreibt neben den Handlungsalternativen auch, wie sich diese auf die Prozesse im Unternehmen auswirken. Es dient als Leitfaden, um die bevorstehenden Aufwände und Prozessanpassungen zu bewerten. Das Positionspapier steht unter www.gs1-germany.de/lebensmitteltransparenz kostenlos zum Download zur Verfügung.

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