Oh, es riecht gut: Mitten in der Vorweihnachtszeit müssen sich Bäckereien und mit ihnen alle Lebensmittelunternehmen auf neue Pflichten einstellen. Bei einem Pressefrühstück in der Berliner Bäckerei Seitz klärte Bundesernährungsminister Christian Schmidt heute über die neue europäische Lebensmittelinformations-Verordnung auf. Sie bringt ab dem 13. Dezember 2014 eine ganze Reihe Neuerungen für Lebensmittelhersteller und -händler mit: Eine Herausforderung gerade für kleine Betriebe wie Bäcker oder Metzger. GS1 Germany, unter anderem für den EAN-Barcode auf Lebensmitteln bekannt, arbeitet seit über zwei Jahren mit Handel und Industrie an Hilfestellungen, wie Unternehmen das neue Recht sinnvoll umsetzen können. Mit der kurzen Checkliste von GS1 Germany können gerade kleine Betriebe schnell prüfen, wie gut sie für den 13. Dezember gerüstet sind und woran es zu denken gilt.
- Bei nicht vorverpackter, lose angebotener Ware – wie Backartikel und zahlreiche Lebensmitteln an der Bedientheke (Feinkostsalate, Käsezubereitungen) – wird die Allergenkennzeichnung ab 13. Dezember 2014 zur Pflicht. Die Information kann mündlich erfolgen, muss aber schriftlich dokumentiert sein.
- Für vorverpackte Ware gilt: Enthält ein Produkt Stoffe, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen diese im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden.
- Die Vorschriften der LMIV gelten nicht nur für Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, sondern auch für Produkte, die beispielsweise an Restaurants, Kantinen und Caterer geliefert oder von diesen abgegeben werden.
- Fehlende oder fehlerhafte Informationen können zu einer Haftung gegenüber Verbrauchern, zu Abmahnungen von Wettbewerbern oder zu behördlichen Beanstandungen führen.
- Pflichtinformationen müssen in der leicht verständlichen Sprache des Landes gemacht werden, in dem das Lebensmittel vermarktet wird. In Deutschland ist das Deutsch.
- Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und die den Anforderungen der Lebensmittelinformations-Verordnung nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die Bestände erschöpft sind.
- Verantwortlich für die Informationen ist derjenige, der sie in Verkehr bringt oder sie verändert – egal ob bewusst oder unbewusst.
- Auch im Onlineshop, im Katalog oder beim Telefonverkauf werden zahlreiche Informationen zur Pflicht, die bislang höchstens freiwillig bereitgestellt wurden.
Von der Lebensmittelinformations-Verordnung profitieren insbesondere Allergiker. Sie sollen Hinweise auf bedenkliche Inhaltsstoffe leicht und schnell – auch ohne große Nachforschungen – erhalten. Während bei vorverpackter Ware Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, kann die Information bei loser Ware auch mündlich erfolgen. Sie muss aber in jedem Fall schriftlich festgehalten sein: Ob Kladde, Allergiker-Speisekarte oder elektronische Lösung via Tablet bleibt den Unternehmen überlassen. Genau regelt das in Deutschland die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorLMIEV), die erst vor wenigen Tagen verabschiedet wurde.
Frieder Francke, Inhaber mehrerer Bäckereifilialen im sächsischen Torgau, fasst die Herausforderung für seine Branche zusammen: „Auf alle Bäcker kommt eine enorme Fleißarbeit zu.“ Mehr als 200 Rezepturen hat der Bäckermeister elektronisch erfasst, anschließend ausgedruckt und an alle Filialen des Familienbetriebes verteilt. „Auf Wunsch können Kunden jetzt vor Ort genau nachlesen, welche Inhaltsstoffe in einem Produkt stecken und ob eventuell potenzielle Allergieauslöser enthalten sind“, erklärt Francke. Um die Datenmenge stemmen zu können, nutzt er eine Datenpoollösung.
Auf der Website www.lmiv-services.de gibt GS1 Germany zusammen mit seinen Tochterunternehmen wichtige Hilfestellungen und Handlungsempfehlungen für Lebensmittelunternehmer wie Frieder Francke.
Pressebild: Auch Bäcker müssen künftig über Allergene informieren (Quelle: ikonoklast_hh/fotolia.com)
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